Aktuelle Termine

Elisabethenschule informiert

Notbetreuung

Stand; 23.03.2020 22:00 Uhr: Notbetreuung nun auch für Lehrkräfte möglich, die Präsenzunterricht haben.
Stand: 21.03.2020 21:00 Uhr: Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 und 6 bieten wir ab Dienstag, 17.03.2020, in der 1. bis 6. Stunde und am Nachmittag eine Notbetreuung an. Die berechtigten Berufsgruppen für die Notbetreuung sind entsprechend 2. Änderungsverordnung zur zweiten VO zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. März 2020 und noch einmal am 20.03.2020 durch eine Anpassungsverordnung deutlich erweitert worden.

Stand 23.04.2020:

Das Kabinett hat am Donnerstag, 23.04.2020 den Beschluss getroffen, dass Lehrkräfte, die ab 27.04.2020 wieder im Präsenzunterricht eingesetzt werden, einen Anspruch auf die Notbetreuung ihrer Kinder in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Elisabethenschule haben.

Die Notbetreuung wurde ausgeweitet.

Stand 17.04.2020:

Auch in den nächsten Wochen wird es eine Notbetreuung geben. Der Kreis derer, die anspruchsberechtigt sind, wird erweitert. Auch hier müssen wir abwarten, wie die Regelungen genau aussehen werden. Derzeit ist angedacht, dass alle berufstätigen Alleinerziehenden die unabhängig von der Berufsgruppe die Notbetreuung nutzen können.

Die Notbetreuung an Wochenenden und Feiertagen wird wieder über Standortschulen organisiert. Am kommenden Wochenende, 18. und 19. April, findet die Notbetreuung in folgenden Schulen statt: - Boehle-Schule, Heinrich-Seliger-Schule und Panoramaschule. Für das Wochenende 18. und 19. April liegen keine Anmeldungen für Notbetreuung vor.

Für die weiteren Wochenenden und Feiertage ab 25. April 2020 werden Standortschulen bestimmt. Bis Dienstag der kommenden Woche werden die Schulen aller Voraussicht nach festgelegt sein. Der Anspruch auf Notbetreuung an Wochenenden und Feiertagen muss mit den vorzulegenden Dokumente nachgewiesen werden. Es muss eine rechtzeitigen Anmeldung, in der Regel 2 Tage vorher, erfolgen. Spontan auftretende Betreuungsbedarfe werden, wenn diese nachweislich bestehen, berücksichtigt. Die Hotline Notbetreuung wird deshalb auch an den Wochenenden und Feiertagen weiter für Eltern, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Betreuungskräfte und Lehrkräfte besetzt sein.

Anspruchsberechtigte Eltern können die Hotline "Notbetreuung" anwählen, wenn sie an der Elisabethenschule keinen Ansprechpartner für ihre Mitteilungen oder Anliegen erreichen: 069-38989-128 täglich von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr (vom 3.4.2020 bis 19.4.2020).

Stand: 21.03.2020: Neue Berufsgruppe sind für die Betreuung hinzugekommen

Die Berechtigung, Kinder in die Notbetreuung an Schulen (und Kitas) zu geben, ist durch den Kabinettbeschluss am Freitag, 20.03.2020, in zwei Punkten erweitert worden:

  1. Weitere Berufsgruppen, die von der Regelung erfasst werden, sind:
    - Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und PflegedienstenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der
    - Abfallwirtschaft tätig sind, mit Nachweis vom Arbeitgeber
  2. Die Berechtigung gilt auch, wenn nur ein Elternteil in einem der in der Liste genannten Bereiche tätig ist.

Hier können Sie die Liste der berechtigten Berufsgruppen vom 21.03.2020 mit der notwendigen bESCHEINIGUNG einsehen.
Hier können Sie die Liste der berechtigten Berufsgruppen vom 17.03.2020 einsehen.

Falls Sie aufgrund der Änderung zu den berechtigten Berufsgruppen gehören und  eine Betreuung benötigen, teilen Sie uns das bitte umgehend per Mail an sekretaria[at]elisabethenschule.net mit den folgenden Angaben mit:

  • Vor- und Nachname des Kindes.
  • Klasse
  • Angabe der Berufsgruppe, der Sie angehören (vgl. Liste im Anhang).
  • Betreuungsbedarf an welchen Wochentagen und in welchen Unterrichtsstunden
  • Betreuungsbedarf am Nachmittag bis zu welcher Uhrzeit (maximal 17:00 Uhr).
  • Datum des Beginns der Betreuung (ein Tag Vorlauf wird mindestens benötigt)
  • Telefonnummer, unter der jemand tagsüber erreichbar ist.

 

Ein Nachweis muss erbracht werden. Dazu dient ein Formular.

Kinder dürfen die Notbetreuung nicht besuchen, wenn die Kinder

  1. Krankheitssymptome aufweisen,
  2. in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oder
  3. sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten der Verordnung oder danach in einem Risikogebiet aufgehalten haben und noch nicht 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.

 

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