Aktuelle Termine

Kultusminsiterium veröffentlicht

Hygieneplan

Das Hessische Kultusministerium hat heute, Do, 23.04.2020, einen Hygieneplan für Schulen veröffentlicht. Lesen Sie hier die ersten Informationen.

Sechs Wochen nach der Schließung der Schulen am 16. März beginnt in der kommenden Woche für rund 160.000 Schülerinnen und Schüler mit der schrittweisen Wiederaufnahme des Schulbetriebs nun wieder ein Stück Normalität. Grundlage für die Wiederaufnahme ist unter anderem ein umfassender Hygiene-Plan, der heute über die Staatlichen Schulämter an alle Schulen in Hessen versendet wurde.

Wichtigste Regelungen:

Information

  • Der Unterricht wird wie vor Schulschließung genutzt, um den Schülerinnen und Schülern die wichtigsten Prinzipien des Hygiene-Verhaltens nahezubringen. Zusätzlich wird die Bedeutung des Schutzes anderer Personen im familiären Umfeld, insbesondere, wenn diese zu den vulnerablen Risikogruppen gehören, wie schon vor der Schulschließung Gegenstand des Unterrichts sein. Dabei wird die Verantwortung jedes Einzelnen für den Schutz der Anderen verdeutlicht.

Hygiene- und Abstandregelungen

  • Einhalten eines Mindestabstands von 1,50m jederzeit und überall auf dem Schulgelände, auch in Fluren, Treppenhäusern und im Außengelände. Das gilt auch im Sekretariat und gegenüber den Schulhausverwaltern und allen an der Schule Tätigen. Abstand halten gilt auch im Lehrerzimmer und in der Teeküche. Auch beim Warten auf öffentliche Verkehrsmittel und beim Weg nach Hause muss der Abstand gewahrt werden.
  • Einhalten der Hygieneregeln:
    • Häufiges und regelmäßiges Händewaschen, (z. B. nach dem Betreten der Schule, vor und nachdem Essen, vor und nach dem Toilettengang und vor dem Aufsetzen und nachdem Abnehmen einer Schutzmaske).
      Die Händehygiene erfolgt durch
      a) Händewaschen mit Seife für 20-30 Sekunden (siehe auch https://www.infektionsschutz.de/haendewaschen/) oder, falls nicht möglich,
      b) Händedesinfektion: Dazu muss Desinfektionsmittel in ausreichender Menge
      in die trockene Hand gegeben und bis zur vollständigen Abtrocknung ca. 30 Sekunden in die Hände einmassiert werden. Dabei ist auf die vollständige Benetzung der Hände zu achten (siehe auch www.aktion-sauberehaende.de). Es ist grundsätzlich kein Desinfektionsmittel notwendig, sofern genug Seife und Handtücher zu Verfügung stehen. Warmwasser hat keinen hygienischen Vorteil gegenüber Kaltwasser und ist aus diesem Grund nicht notwendig
    • Husten- und Niesregeln: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen! Beim Husten oder Niesen größtmöglichen
      Abstand zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen.
    • Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere die Schleimhäute berühren,
      d. h. nicht an Mund, Augen und Nase fassen.
    • Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln.
    • Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Fahrstuhlknöpfe
      möglichst nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen, ggf. Ellenbogen
      benutzen.
    • Eine Schulbudgetanpassung für die Corona bedingten erhöhten Ausgaben für Hygienemittel wird erfolgen
  • Häufiges Lüften der Räume. Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird. Mehrmals täglich, mindestens in jeder Pause, erfolgt eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten. Eine Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird. Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster werden für die Lüftung nur unter Aufsicht einer Lehrkraft geöffnet.
  • Erhöhung der Reinigungsintervalle. Generell nimmt die Infektiosität von Coronaviren auf unbelebten Oberflächen in Abhängigkeit von Material und Umweltbedingungen wie Temperatur und Feuchtigkeit rasch ab.Nachweise über eine Übertragung durch Oberflächen im öffentlichen Bereich liegen bisher nicht vor. Im Gegensatz zur Reinigung wird eine routinemäßige Flächendesinfektion in Schulen in der jetzigen COVID-Pandemie durch das RKI nicht empfohlen. Hier ist die angemessene Reinigung ausreichend.
  • Die Reinigungsdienstleister haben im Rahmen der ihnen obliegenden Leistungserfüllung u.a. die Griffbereiche laut Leistungsbeschreibung täglich zu reinigen. Hierzu zählen u.a. die Bedienelemente in den Aufzügen sowie sämtliche Türklinken.
  • In allen Toilettenräumen sind -wie seid vielen Jahren- ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bereitgestellt und diese werden regelmäßig aufgefüllt . Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher und Toilettenpapier sind ebenso seit vielen Jahren vorhanden. Am Eingang der Toiletten wird durch gut sichtbaren Aushang darauf hingewiesen, dass sich in den Toilettenräumen stets nur einzelne Schülerinnen
    und Schüler entsprechend der Absatndsregelungen aufhalten dürfen.
  • Tragen von Masken zum Schutz aller. Mit einer solchen Alltagsmaske (textile Bedeckung, Barriere, Behelfsmaske, Schal, Tuch) können Tröpfchen, die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden. Das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, kann so verringert werden (Fremdschutz). Dies darf aber nicht dazu führen, dass der Abstand unnötigerweise verringert wird.Trotz Maske sind die gängigen Hygienevorschriften, insbesondere die aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, zwingend weiterhin einzuhalten
  • Alle Beschäftigten der Schulen, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle weiteren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind darüber hinaus gehalten, sorgfältig die Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden bzw. des Robert-Koch-Instituts zu beachten.
  • Die Schülerbeförderung wird im Rahmen der Notwendigkeit für den Schulbetrieb ab dem 27.04.2020 wiedereingesetzt. Für die Nutzung der jeweiligen Beförderungsmittel gelten die gleichen Abstands- und Hygieneregeln wie für den Öffentlichen Personen Nahverkehr (ÖPNV).
  • Auch für Firmen, die auf dem Schulgelände tätig sind, gelten entsprechende Hygiene- und Abstandsregelungen.

Unterrichtsorganisation

  • Maximal 15 Schüler/innen pro Klassenraum mit einer Sitzordnung, so dass kein Face-to-Face-Kontakt besteht. 
    Die Tische sind in den Klassenräumen sind entsprechend weit auseinandergestellt. Partner- und Gruppenarbeit und viele weitere methodische Unterrichtsgestaltungen sind nicht möglich.
  • Versetzte Pausenzeiten. Auch in den Pausen muss der Abstand von mindestens 1,5m gewahrt werden. Aufsichten achten darauf.
  • Es findet kein praktischer Sportunterricht aus Gründen des Infektionsschutzes statt.
  • Auf Chorgesang sowie das Singen im Unterricht muss verzichtet werden.
  • Ein Pausen-/Kioskverkauf kann nicht angeboten werden.

Krankheitszeichen/Erkrankung

  • Bei Krankheitszeichen (z. B. Fieber, trockener Husten, Atemprobleme, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinns, Halsschmerzen, Gliederschmerzen, Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Durchfall) muss jeder auf jeden Fall zu Hause bleiben. Personen, die sich krank fühlen, müssen Zuhause bleiben.
  • Im Falle einer akuten Erkrankung in der Schule soll, wird die betroffene Person unverzüglich in einen
    eigenen Raum  gebracht. Es erfolgt eine Freistellung vom Unterricht und bei Minderjährigen die Abholung durch die Eltern.
  • Der Verdacht einer Erkrankung und das Auftreten von COVID-19-Fällen in Schulen ist dem Gesundheitsamt und dem Staatlichen Schulamt zu melden
  • Ist eine Person positiv auf SARS-CoV-2 getestet und hatte im Rahmen der Inkubationszeit Kontakt zu Personal oder Schülerinnen und Schülern, wird des Gesundheitsamt informiert. Ein generelles Schließen der Schule oder ganzer Klassen bei positiv getesteten Personen ist nicht erforderlich.

Schülerinnen und Schüler und Schulbedienstete mit erhöhtem Risiko

  • Schülerinnen und Schüler, die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind, sind vom Schulbetrieb weiter nach ärztlicher Bescheinigung befreit. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die mit Angehörigen einer Risikogruppe in einem Hausstand leben.
  • Bei bestimmten Personengruppen ist das Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf höher (siehe Hinweise des Robert-Koch-Instituts: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html).
    Dazu zählen insbesondere Menschen mit folgenden Grunderkrankungen, wie:
    •  Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z. B. koronare Herzerkrankung
      und Bluthochdruck)
    • chronische Erkrankungen der Lunge (z. B. COPD)
    • chronische Lebererkrankungen
    • Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
    • chronische Lebererkrankungen
    • Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
    • Krebserkrankungen
    • ein geschwächtes Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch die regelmäßige Einnahme von Medikamenten,die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z.B. Cortison)
  • Für den Einsatz von Lehrkräften im Unterricht gilt Folgendes:
    • Das Risiko einer schweren Erkrankung mit COVID-19 steigt stetig mit dem Alter
      an. Insbesondere Menschen ab 60 Jahren können, bedingt durch das weniger
      gut reagierende Immunsystem, nach einer Infektion schwerer erkranken. Der
      Einsatz von Lehrkräften im Präsenzunterricht, die 60 Jahre und älter sind, darf
      nur auf freiwilliger Basis erfolgen.
    • Auch verschiedene Grunderkrankungen wie Herzkreislauferkrankungen (z. B.
      koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck), Diabetes, Erkrankungen des
      Atmungssystems, der Leber und der Niere sowie Krebserkrankungen scheinen
      unabhängig vom Alter das Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 zu
      erhöhen.
    • Für Patient/inn/en mit unterdrücktem Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung,
      die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder wegen Einnahme
      von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken) besteht ein höheres
      Risiko.
    • Eine Schwerbehinderung allein ohne Vorliegen einer risikoerhöhenden Erkrankung
      bietet keinen Grund dafür, dass diese Personen nicht als Lehrkräfte im
      Präsenzunterricht eingesetzt werden können. Ein entsprechender Einsatz erfolgt
      nicht, sofern ein Einsatz
      im Präsenzunterricht aus medizinischen Gründen nicht erfolgen kann.
    • Ebenfalls sollen schwangere oder stillende Lehrerinnen von der Erteilung von
      Präsenzunterricht aufgrund der bestehenden besonderen Fürsorgepflicht ausgenommen
      werden.
    • Lehrkräfte, die mit Angehörigen einer Risikogruppe im Sinne der obigen Kriterien
      in einem Hausstand leben, sind ebenfalls vom Präsenzunterricht befreit.

Konferenzen

  • Konferenzen müssen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Dabei ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten. Video- oder Telefonkonferenzen sind zu bevorzugen. Entsprechende Angebote werden unter https://djaco.bildung.hessen.de/ beschrieben. Klassen- und Kurselternversammlungen dürfen nur abgehalten werden, wenn sie unabdingbar sind. Besondere Regelungen der maßgeblichen Verordnungen (Konferenzordnung,
    Verordnung über die Schülervertretungen und die Studierendenvertretungen, Verordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen) zu befristeten Möglichkeiten von Beschlussfassungen in elektronischer Form oder mittels Videokonferenz sind zu beachten

Weitere Informationen

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