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Leistungen aus der Q4 führen nicht zur Nichtzulassung

Mündliches Abitur 2020

Im Schuljahr 2019/20 werden auch die Schülerinnen und Schüler zum Abitur zugelassen, die aufgrund von Minderleistungen in der Kursphase Q4 nach den Vorgaben der OAVO nachträglich nicht zur Abiturprüfung zugelassen worden wären. Hierzu ist eine rechtliche Anpassung in Arbeit.

Nach den Durchführungsbestimmungen zum Landesabitur 2020 (Erlass vom 16. Mai 2019) war das reguläre Ende der Kursphase Q4 für den 15. Mai 2020 vorgesehen. Aufgrund der allgemeinen Anordnung nach § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 in der jeweils geltenden Fassung, dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen fernzubleiben, wurde die Kursphase Q4 vorzeitig beendet. Letzter Unterrichtstag war der 13. März 2020.
Es ist nicht auszuschließen, dass das vorzeitige Ende der Kursphase dazu geführt hat, dass Schülerinnen und Schüler Leistungen nicht mehr erbringen konnten, die im Sinne einer positiven Lernentwicklung hätten gewertet werden können. Da diese Schülerinnen und Schüler die Gründe für die Nichterbringung der Leistungen nicht zu vertreten haben, darf dies nicht zu deren Lasten gehen.
Daher gilt im Schuljahr 2019/2020 für die Zulassung von Schülerinnen und Schülern, die aufgrund von Minderleistungen in der Kursphase Q4 nach den Vorgaben der OAVO nicht zur Abiturprüfung zuzulassen sind, folgende Regelung:

Im Vorgriff auf die in der Vorbereitung befindlichen rechtlichen Anpassungen sind die o. g. Schülerinnen und Schüler entgegen den Vorgaben der OAVO zur Abiturprüfung zuzulassen.

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