Aktuelle Termine

Aktuelle Informationen

Leistungsbewertung und Unterrichtsbetrieb ab 17.05.2021

Eben haben wir aus dem Kultusministerium aktuelle Informationen zu diesen Themen erhalten:

  • Schul- und Unterrichtsbetrieb ab dem 17. Mai 2021 in Kreisen und kreisfreien
    Städten mit einer Inzidenz unter 100
  • Leistungsbewertung im Schuljahr 2020/21
  • Versetzungsbestimmungen im Schuljahr 2020/21

Wechselunterricht

Kalenderwoche

Montag

Dienstag

Mittwoch

Donnerstag

Freitag

20

17.5 - 21.5.2021

17.5.

18.5.

19.5.

20.5.

21.5.

A

B

A

B

A

21

24.5.- 28.5.2021

24.5

25.5

26.5

27.5.

28.5.

Feiertag

A

B

A

B

22

31.5. – 04.6.2021

31.5.

01.6.

02.6.

03.6

04.6

A

B

A

Feiertag

Ferientag

23

07.6.- 11.6.2021

07.6

08.6.

09.6.

10.6.

11.6.

B

A

B

A

B

24

14.6.- 18.6.2021

14.6.

15.6.

16.6.

17.6.

18.6.

A

B

A

B

A

25

21.6.- 25.6.2021

21.6.

22.6.

23.6.

24.6.

25.6.

B

A

B

A

B

 

 

Unterrichtsbetrieb ab 17. Mai 2021

Für alle Schulen in Frankfurt am Main gilt:

Stufe 1 (Inzidenz unter 100)
Liegt die Inzidenz in Frankfurt am Main an fünf Werktagen in Folge unter 100, gelten ab dem übernächsten Tag die folgenden Regelungen:

  • Die Jahrgangsstufen 5 und 6 kehren in den täglichen Präsenzunterricht zurück. Dieser wird als eingeschränkter Regelbetrieb in konstanten Lerngruppen unter Einhaltung der bekannten Hygienebestimmungen durchgeführt.
  • Die Jahrgangsstufen ab Jahrgangsstufe 7 verbleiben zunächst im Wechselunterricht. 
  • Es besteht nach wie vor eine Testpflicht zweimal pro Woche für alle.

Stufe 2 (weitere 14 Tage unter 100 bzw. Inzidenz an fünf Tagen unter 50)
Liegt in Frankfurt am Main die Inzidenz nach Stufe 1 an weiteren aufeinanderfolgenden 14 Kalendertagen unter 100 oder sobald die Inzidenz den Schwellenwert von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Kalendertagen unterschreitet.
Es gelten dann ab dem nächsten Tag die folgenden Regelungen:

  • Auch die Jahrgangsstufen ab Jahrgangsstufe 7 kehren in den täglichen Präsenzunterricht (eingeschränkter Regelbetrieb) zurück. Das heißt, alle Jahrgangsstufen von 5 bis E2 befinden sich wieder im Präsenzunterricht.
  • Es besteht nach wie vor eine Testpflicht zweimal pro Woche für alle.

Inzidenz über 100 bzw. über 165 (so genannte Bundesnotbremse)
Bei Inzidenzen von mehr als 100 oder über 165 gelten weiterhin (zunächst bis zum 30. Juni 2021) die gesetzlichen Regelungen zur Bundesnotbremse.

  • Wenn in Frankfurt am Main an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Inzidenz von mehr als 100 vorliegt, so ist der Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag in allen Jahrgangsstufen und Klassen nur noch als Wechselunterricht zulässig.
  • Überschreitet an drei aufeinanderfolgenden Tagen in Frankfurt am Main die Inzidenz den Wert von 165, so werden ab dem übernächsten Tag alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis E2 im Distanzunterricht beschult.

Notbetreuung
Für Zeiten des Wechsel- oder Distanzunterrichts besteht wie bisher die Möglichkeit, eine Notbetreuung nach den bislang geltenden Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen.

Wichtige Hinweise

  • Durch das Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt am Main kann es regionale Abweichungen aufgrund des Infektionsgeschehens geben.
  • Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt auf seiner Homepage den jeweiligen Tag bekannt, an dem der Präsenzunterricht beginnt. Die Staatlichen Schulämter informieren die Schulen

Übersicht

Schriftliche Leistungsnachweise

Klassenarbeiten
Gerade die Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7, die seit Mitte Dezember 2020 im Distanzunterricht sind, haben Sorge vor den auf sie zukommenden Klassenarbeiten, Klausuren und Lernkontrollen. Deswegen sollen nach Wiederaufnahme des Wechselunterrichts mindestens an den ersten drei Unterrichtstagen in Präsenz keine Klassenarbeiten geschrieben werden. Es wird daher bei den Jahrgangsstufen 7 bis 10 davon ausgegangen, dass bis Schuljahresende in der Regel in den Hauptfächern (Deutsch, 1. und 2. Fremdsprache, Mathematik und in Jahrgang 5 und 6 Naturwissenschaften) nur noch eine Klassenarbeit geschrieben wird und in den Nebenfächern die Leistungsbewertung auch durch alternative Formate zustande kommen kann.

Leistungsbewertung

Die Leistungsbewertung dient – auch unabhängig von der Corona-Pandemie – sowohl dem pädagogischen Zweck, der Schülerin oder dem Schüler die Möglichkeit zu geben, die eigenen fachlichen und fachmethodischen Stärken und Schwächen zu erkennen, als auch der Kontrolle für die Lehrkraft, ob der geplante Kompetenzerwerb erreicht wurde. Der Bewertungsvorgang ist damit eng mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule verknüpft. 

In diesem Schuljahr ist von der Lehrkraft insbesondere zu berücksichtigen, ob eine nicht ausreichende Leistung im Jahreszeugnis aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, entstanden oder ob der Leistungsabfall den zu bewältigenden Herausforderungen der Corona-Pandemie geschuldet ist.

Beim Distanzunterricht handelt es sich um eine Form eines schulischen Lernprozesses, der an die Stelle des Präsenzunterrichts tritt und auf Seiten der Schülerin oder des Schülers zu Hause stattfindet, aber wie der
herkömmliche Unterricht einen durch die Lehrkraft regelmäßig und planmäßig gesteuerten Lernprozess darstellt. Die im Rahmen des Distanzunterrichts von der Schülerin oder dem Schüler gezeigte Lernentwicklung, der fachliche und überfachliche Kompetenzerwerb, die erbrachten Leistungen sowie die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sind für die Bewertung der Lern- und Leistungsentwicklung maßgebend. Inzwischen ist der Distanzunterricht auch im Hessischen Schulgesetz verankert (§ 69 Abs. 6 HSchG) sowie zudem in § 3 Abs. 2 Satz 1 der Corona-Einrichtungsschutzverordnung (Corona-EinrSchV) definiert.
Die Leistungsfeststellung und -bewertung erfolgt demnach im aktuellen Schuljahr 2020/2021 in den verschiedenen Jahrgangsstufen auf der Grundlage von Präsenz-, Wechsel- und Distanzunterricht. Aufgrund der Gleichwertigkeit der unterschiedlichen Unterrichtsformen haben diese grundsätzlich keinen Einfluss auf die Leistungsbewertung, sind jedoch angemessen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, dass die allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe eingehalten werden. Ein kontinuierliches Feedback zum Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler durch die Lehrkraft bleibt während des gesamten Schuljahres unabdingbar.

Versetzungsregelungen

Hinsichtlich der Frage von Versetzungen gelten auch dieses Jahr coronabedingte Besonderheiten.

Folgende Möglichkeiten sind für das aktuelle Schuljahr 2020/2021 vorgesehen:

1. Pädagogische Versetzung
Eine Versetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen auch ohne Ausgleich nicht ausreichender Leistungen erfolgen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Schülerin oder der Schüler auch vor dem Hintergrund der Corona- Pandemie nicht zu vertreten hat. Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 die Versetzungsbedingungen erfüllten, sind aufgrund der damit verbundenen positiven Prognose im Schuljahr 2020/2021 pädagogisch zu versetzen. Damit erhalten Schülerinnen und Schüler in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 einmal die Möglichkeit der Versetzung trotz nicht ausreichender oder ausgeglichener Leistungen.

2. Freiwillige Wiederholung
In einer allgemein bildenden Schule können Schülerinnen und Schüler eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden können. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern, bei Volljährigen auf deren Antrag. Termin für die Abgabe des Antrages ist Dienstag, 1. Juni 2021. Die fristgerecht beantragte freiwillige Wiederholung wird nicht angerechnet.
Die freiwillige Wiederholung wird auf mögliche künftige Wiederholungen nicht angerechnet. Dies gilt nicht, wenn abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 VOGSV eine Wiederholung einer Jahrgangsstufe erfolgt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung wiederholt wird, da bereits bei der freiwilligen Wiederholung im Zeitraum vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 eine Nichtanrechnung stattgefunden hat.

3. Nachträgliche Versetzung
Eine nachträgliche Versetzung ist in den Jahrgangsstufen ab Klasse 6 bis zum Ende der Mittelstufe höchstens zweimal, aber nicht in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen möglich. Die Möglichkeit einer Nachprüfung wird auch im Falle mangelhaft bewerteter Leistungen in drei Fächern eingeräumt.

4. Querversetzungen in Jahrgang 5, 6 und 7
Nach den schulrechtlichen Regelungen besteht die Möglichkeit, dass Schülerinnen und Schüler, die die 5. oder 6. Jahrgangsstufe des Gymnasiums besuchen, nach Anhörung der Eltern ausnahmsweise am Ende des Schuljahres querversetzt, d. h. in eine andere Schulform versetzt werden. Diese Möglichkeit ist nicht an die Eignungsempfehlung der Grundschule geknüpft. Der Gesetzestext stellt eindeutig klar, dass es sich um eine Ausnahmeentscheidung handeln muss, also keinen Regelfall im Rahmen von Nichtversetzungen darstellt. Im Schuljahr 2020/2021 sind diese Regelungen auch in der 7. Jahrgangsstufe anzuwenden.
Betrachtet man diese Voraussetzungen aus pädagogischer Perspektive, so ist eine Querversetzung als eine Maßnahme der individuellen Förderung zu verstehen, denn es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Querversetzung eine tatsächliche Fördermaßnahme im Interesse der Schülerin oder des Schülers darstellt. Erst wenn als gesicherte Prognose festgestellt werden kann, dass ein voraussichtliches Scheitern im gewählten Bildungsgang gegeben ist und eine Wiederholung der Jahrgangsstufe in der besuchten Schulform die Schülerin bzw. den Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigen würde, ist eine Querversetzung – unter dem Gesichtspunkt einer pädagogisch effektiveren Gestaltung der schulischen Laufbahn – zulässig.

Klassenfahrten

Wie schon im Erlass vom 30. März 2021 geregelt, können mehrtägige Schulfahrten innerhalb Deutschlands ab dem 25. Mai 2021 grundsätzlich stattfinden. Dies gilt zunächst bis zum Ende des Schuljahrs und unter dem Vorbehalt, dass die infektiologische Entwicklung Reisen in das Zielgebiet zulässt. Außerdem wird die Zulässigkeit in Anlehnung an die Regelung der Bundesnotbremse bis zum Ende des Schuljahrs 2020/21 an die Bedingung geknüpft, dass zum Zeitpunkt des Reiseantritts die Inzidenzwerte im Ausgangs- und im Zielgebiet drei Tage nacheinander den Wert von 100 nicht übersteigen.

Unabhängig von dieser Schwelle kann es infektionsschutzrechtliche Gründe dafür geben, dass eine Klassenfahrt nicht durchgeführt werden darf, zum Beispiel, wenn in einem Land auch bei einem Inzidenzwert von unter 100 touristische Reisen dorthin untersagt sind. Für Neubuchungen und Stornokosten gelten die bekannten Regelungen fort, wie zuletzt ebenfalls im Erlass vom 30. März 2021 kommuniziert.

Für Reisen im Schuljahr 2021/22 werden gesonderte Regelungen getroffen.

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